Grabmale

Für die Gestaltung der Grabmale gibt es in der Friedhofssatzung genaue Vorgaben. Sobald ein Grabmal aufgestellt werden soll, muss zuvor ein Antrag auf Genehmigung bei der Stadtverwaltung eingereicht werden. Die Steinmetze haben die Antragsformulare und fügen dem Antrag Ansichtszeichnungen des geplanten Grabmales bei. Sofern die Vorgaben der Friedhofssatzung erfüllt sind, wird das Grabmal genehmigt und kann dann vom Steinmetz aufgestellt werden.

Einmal jährlich wird die Standfestigkeit aller Grabsteine auf dem Heitersheimer und dem Gallenweiler Friedhof durch die Stadtverwaltung und einen Steinmetz-Fachmann kontrolliert. Bestehen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, wird der Nutzungsberechtigte des Grabmales aufgefordert, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Die Ruhezeit auf dem Friedhof beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts muss das Grabmal nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadtverwaltung bzw. auf schriftliche Aufforderung der Stadtverwaltung entfernt werden.

Kosten sind mit dem Steinmetz abzustimmen.