Schöffenwahl 2023

Wahl der Schöffinnen und Schöffen 2023

Im Jahr 2023 wer­den ehren­amt­li­che Schöff_innen sowie Jugendschöff_innen für die Amts­zeit von 2024–2028 gewählt. Wer als ehren­amt­li­che Rich­te­rin oder Rich­ter in Gerichts­ver­hand­lun­gen mit­wir­ken möch­te und in Hei­ters­heim wohnt, kann sich jetzt bei der Stadt Hei­ters­heim mel­den. Hier­zu wer­den für das zustän­di­ge Amts­ge­richt und Land­ge­richt inter­es­sier­te deut­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge zwi­schen 25 und 69 (Stich­tag 1.1.2024) für die Amts­pe­ri­ode 2024 bis 2028 gesucht.

Der Gemein­de­rat der Stadt Hei­ters­heim und der Jugend­hil­fe­aus­schuss des Land­krei­ses Breisgau-Hochschwarzwald schla­gen dem Schöf­fen­wahl­aus­schuss beim Amts­ge­richt Kan­di­da­ten vor, der in der zwei­ten Jah­res­hälf­te 2023 aus die­sen Vor­schlä­gen die Schöf­fin­nen und Schöf­fen wäh­len wird.

Schöff_innen wir­ken als Ehren­amt­li­che in Straf­sa­chen gegen Erwach­se­ne und gegen Jugend­li­che bei den Amts- und Land­ge­rich­ten mit. Sie neh­men an den Haupt­ver­hand­lun­gen mit den glei­chen Rech­ten und Pflich­ten wie die Berufsrichter_innen teil, tra­gen also auch die glei­che Ver­ant­wor­tung. Des­halb soll­ten sich Inter­es­sier­te vor der Bewer­bung mit den Anfor­de­run­gen an das Schöf­fen­amt auseinandersetzen.

Beson­ders fol­gen­de Fähig­kei­ten und Eigen­schaf­ten sind gefragt

  • Unpar­tei­lich­keit, Selb­stän­dig­keit und Urteilsvermögen
  • Sozia­les Verständnis
  • Men­schen­kennt­nis und Einfühlungsvermögen
  • Beruf­li­che Erfahrung
  • Logi­sches Denk­ver­mö­gen und Intuition
  • Gerech­tig­keits­sinn
  • Vor­ur­teils­frei­heit auch in extre­men Situationen
  • Kommunikations- und Dialogfähigkeit
  • Durch­set­zungs­ver­mö­gen
  • Erzie­he­ri­sche Befä­hi­gung und Erfah­rung in der Jugend­er­zie­hung bei Jugendschöff_innen

Dar­über hin­aus müs­sen Schöff_innen gesund­heit­lich in der Lage sein, auch mehr­stün­di­gen Ver­hand­lun­gen auf­merk­sam zu fol­gen. Für die Amts­tä­tig­keit hat sie der Arbeit­ge­ber von der Arbeits­leis­tung frei­zu­stel­len. Beruf­lich soll­te jedoch sicher­ge­stellt sein, dass sie kei­ne Nach­tei­le erlei­den, wenn sie an bis zu zwölf Sit­zungs­ta­gen im Jahr ihrem Arbeits­platz fern­blei­ben. Dabei ist zu beach­ten, dass sich beim Land­ge­richt bei den gro­ßen Straf­kam­mern die Sit­zun­gen mit Unter­bre­chun­gen über meh­re­re Tage oder Wochen erstre­cken kön­nen. Dann sind die Schöff_innen in Ein­zel­fäl­len deut­lich mehr als 12 Tage im Jahr gefordert.

Aus­schluss­grün­de

  • Per­so­nen, die infol­ge Rich­ter­spruchs die Fähig­keit zur Beklei­dung öffent­li­cher Ämter nicht besit­zen oder wegen einer vor­sätz­li­chen Tat zu einer Frei­heits­stra­fe von mehr als sechs Mona­ten ver­ur­teilt wurden;
  • Per­so­nen, gegen die ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen einer Tat schwebt, die den Ver­lust der Fähig­keit zur Beklei­dung öffent­li­cher Ämter zur Fol­ge haben kann;
  • Per­so­nen, die in Ver­mö­gens­ver­fall gera­ten sind
  • Per­so­nen, die bereits einen Jus­tiz­be­ruf aus­üben, z. B. Beamt_innen der Staats­an­walt­schaft, Rechtsanwält_innen, Notar_innen, gericht­li­che Vollstreckungs- und Polizeivollzugsbeamt_innen sowie Reli­gi­ons­die­ner (z.B. Pfar­rer, Dia­ko­ne) und Ordensleute
  • Per­so­nen, die hauptamtliche_r oder inoffizielle_r Mitarbeiter_in des Staats­si­cher­heits­diens­tes der DDR waren
  • Per­so­nen, die gegen die Grund­sät­ze der Mensch­lich­keit oder der Rechts­staat­lich­keit ver­sto­ßen haben (vgl. § 44a Deut­sches Richtergesetz)

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Interesse?​

Inter­es­sen­ten bewer­ben sich für das Amt des Schöf­fen bzw. für das Amt eines Jugend­schöf­fen bis zum 31.03.2023 beim Haupt­amt der Stadt Hei­ters­heim, Frau Maas, Tel. 07634/402–22. Wei­te­re Infor­ma­ti­on erhal­ten sie unter www.schoeffenwahl2023.de.