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GRUNDSTEUER
Grundsätzliches: Das Finanzamt ermittelt den Einheitswert des Objektes und erteilt hierüber einen Einheitswertbescheid. Auf Grundlage des Einheitswertes wird der für die spätere Steuerfestsetzung maßgebliche Grundsteuermeßbetrag ermittelt. Dies geschieht durch die Anwendung der Steuermeßzahl auf den Einheitswert, die abhängig von der Grundstücksart im Grundsteuergesetz festgelegt ist. Über den Grundsteuermeßbetrag erteilt das Finanzamt einen sogenannten Grundsteuermeßbescheid. Die Gemeinde erhält hiervon ebenfalls eine Fertigung. Die Steuerfestsetzung erfolgt durch Anwendung des von der Gemeinde per Satzung festgesetzten Grundsteuerhebesatzes auf den Grundsteuermeßbetrag. Der Grundsteuerhebesatz beträgt in Heitersheim für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) 320 v. H. und für die Grundsteuer B (sonstige Grundstücke) 320 v. H.
Berechnungsbeispiele:
a) Einfamilienhaus Einheitswert: 32.000 EUR Steuermeßzahl für Einfamilienhäuser: 2,6 v. T. Grundsteuermeßbetrag: 32.000 EUR x 2,6 v.T. = 83,20 EUR Grundsteuer: 83,20 EUR x 320 v.H. = 266,24 EUR
b) Zweifamilienhaus Einheitswert: 39.000 EUR Steuermeßzahl für Zweifamilienhäuser: 3,1 v. T. Grundsteuermeßbetrag: 39.000 EUR x 3,1 v.T. = 120,90 EUR Grundsteuer: 120,90 EUR x 320 v.H. = 386,88 EUR
c) Mietwohngrundstück Einheitswert: 46.000 EUR Steuermeßzahl für Zweifamilienhäuser: 3,5 v. T Grundsteuermeßbetrag: 46.000 EUR x 3,5 v.T. = 161,00 EUR Grundsteuer: 161,00 EUR x 320 v.H. = 515,20 EUR
d) Geschäftsgrundstück Einheitswert: 78.000 EUR Steuermeßzahl für Zweifamilienhäuser: 3,5 v. T. Grundsteuermeßbetrag: 78.000 EUR x 3,5 v.T. = 273,00 EUR Grundsteuer: 273,00 EUR x 320 v.H. = 873,60 EUR
e) Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Einheitswert: 26.000 EUR Steuermeßzahl für Betriebe der Land- & Forstwirtschaft: 6,0 v. T. Grundsteuermeßbetrag: 26.000 EUR x 6,0 v.T. = 156,00 EUR Grundsteuer: 156,00 EUR x 320 v.H. = 499,20 EUR |