Die wichtigsten Informationen zur neuen Grundsteuer finden Sie gebündelt hier:
Steueramt Stadt Heitershem
Tel. +49 7634 / 402-24 oder 402-26
E-Mail: steueramt(at)heitersheim.de
Finanzamt Müllheim
Tel. +49 7631 / 189-420 (Ansprechperson Grundsteuer)
Finanzamt-BW - Kontaktformular
Gemeinsamer Gutachterausschuss Markgräflerland-Breisgau
Tel. +49 7631 / 801-650
E-Mail: gutachterausschuss(at)muellheim.de
Die Grundsteuer wird auf Grundbesitz erhoben. Grundlage der Berechnung waren bisher Einheitswerte aus den Jahren 1964 (alte Bundesländer) und 1935 (neue Bundesländer). Diese veralteten Werte führten zu Ungleichheiten, die mit der Reform behoben werden. Ziel der Reform ist es, Grundstücke in vergleichbarer Lage und Größe gerechter zu besteuern und das Bewertungsverfahren zu vereinfachen.
Die Grundsteuer wird nach dem Gesetz in einem dreistufigen Verfahren geregelt.
1. Zunächst wird im Grundsteuerwertbescheid der Grundsteuerwert ermittelt. Bei der Grundsteuer B verkürzt gesagt aus der Multiplikation der relevanten Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert. In der Regel basieren diese Werte auf den Angaben aus Ihrer Steuererklärung.
2. Im nächsten Schritt wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Diese Steuermesszahl ist bei der Wohnnutzung um 30 Prozent geringer als bei sonstigen Nutzungen. Hier erfolgt also eine Begünstigung des Wohnens. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag im Grundsteuermessbescheid.
3. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer, die im Grundsteuerbescheid festgesetzt wird.
Die Bodenrichtwerte wurden vom Gemeinsamen Gutachterausschuss Markgräflerland-Breisgau (GGA) als unabhängigem Gremium auf den für die Bewertung relevanten Stichtag 01.01.2022 festgestellt.
Sie finden den Bodenrichtwert Ihres Grundstücks unter folgendem Link:
Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt 1. Januar 2022 mehr als 30 Prozent von dem in § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG genannten Wert, der Ihnen vom Finanzamt im Grundsteuerwertbescheid mitgeteilt wurde, abweicht. Dazu müssen Sie ein Gutachten beim zuständigen Gutachterausschuss oder einem von der Finanzverwaltung anerkannten Gutachter beauftragen und dieses dann dem Finanzamt vorlegen. Anerkannt sind die Gutachter, wenn sie öffentlich bestellt (z.B. von der IHK) oder zertifiziert sind. Nähere Informationen finden sich hier:
Finanzamt-BW - Einreichen eines Gutachtens
Achtung Sonderregelung: Wenn Sie das Gutachten bis zum 30.06.2025 beauftragen, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt – unabhängig davon, wann Sie den Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht haben.
Der Hebesatz ist ein Prozentsatz, den jede Stadt oder Gemeinde selbst festlegt. Dieser wird mit dem sogenannten Grundsteuermessbetrag multipliziert, welcher wiederum vom Finanzamt festgelegt wird. Daraus ergibt sich die endgültig zu zahlende Grundsteuer für Eigentümer und Eigentümerinnen.
Den Hebesatz für Heitersheim und Gallenweiler hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2024 für die Grundsteuer B mit 200 v.H. (bisher 360 v.H.) und für die Grundsteuer A mit 360 v.H. beschlossen. Ziel der Stadt Heitersheim war eine möglichst aufkommensneutrale Anpassung der Hebesätze, um die Gesamteinnahmen der Stadt auf gleichem Niveau zu halten.
Aufkommensneutral heißt, dass es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen im Jahr 2025 nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens bei der Gemeinde gegenüber dem Jahr 2024 kommt. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, bei dem dieses Ziel voraussichtlich erreicht wird. Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität wird es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen.
Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Grundsteuermessbescheids richten, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid nicht notwendig (und auch nicht sinnvoll). Die Stadt ist beim Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids bzw. Grundsteuerwertbescheids gebunden.
Wenn die Stadt beispielsweise den festgesetzten Messbetrag in ihren Grundsteuerbescheid richtig übernommen hat, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid in der Regel erfolglos und der Widerspruch wird von der Gemeinde bzw. der Rechtsaufsichtsbehörde kostenpflichtig zurückgewiesen. Soweit der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid (= Grundlagenbescheid) erfolgreich ist, ist die Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern. Eventuell zu viel gezahltes Geld erhalten Sie dann automatisch zurück. Ein separater Widerspruch ist hierfür weder notwendig noch zielführend.
Ein Einspruch beim Finanzamt entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer. Die Stadt ist an den Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt gebunden – auch dann, wenn bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwert- beziehungsweise Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt eingelegt wurde. Das Grundsteuererhebungsverfahren läuft weiter. Bei erfolgreichem Einspruch oder Widerspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert und gegebenenfalls zu viel gezahlte Beträge werden erstattet.
Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie – auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts – verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen.